Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten anzeigen
Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten anzeigen
Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies vorher anzeigen.
Abfälle aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie die Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geben müssen.
Sie können Abfälle aus privaten Haushalten sammeln. Das dürfen Sie aber nur machen, wenn die Sammlung gewerblich oder gemeinnützig ist. Bevor Sie Abfall sammeln, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die zuständige Behörde kann Ihnen die Sammlung untersagen, befristen oder mit Auflagen versehen.
Sie dürfen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushalten sammeln (zum Beispiel Sperrmüll).
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den Händlern zurückgeben.
Kurztext
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt.
Landesverwaltungsamt, Referat 401, Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz
spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung
- Antragsformular
- Angaben über die Größe und Organisation Ihres Sammlungsunternehmens
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung.
- Angaben über Art , Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
- Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege.
- Angaben über die erforderlichen Maßnahmen, damit Sie die Kapazitäten der Verwertungswege sicherstellen
- eine Darlegung, wie Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleisten.
- Sie dürfen die Abfälle nur aus gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sammeln.
- Die Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Rechtsbehelf
Wenn die zuständige Behörde die Sammlung nicht erlaubt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Klage einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.
Rechtsgrundlage
§ 18 Absatz 1 KrWG
- Wenn Sie die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale), Stadt
0345 514-2154
0345 514-2466
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
www.lvwa.sachsen-anhalt.de
Postanschrift:
06003
Halle (Saale), Stadt
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Quelle der Inhalte: Landesportal ST