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Umsatzsteuerbefreiung beantragen

Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie u.a. Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.

Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.

Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:

  • Vermietung von Wohnungen,
  • Versicherungsleistungen,
  • kulturelle Leistungen,
  • Bildungsleistungen,
  • Heilbehandlungsleistungen oder
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen.

Die Steuerfreiheit der Leistungen schließt in der Regel den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt, kann er sich also nicht vom Finanzamt erstatten lassen.

Soweit steuerbefreite Umsätze an andere Unternehmer erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einzelner Steuerbefreiungen verzichtet werden. Die Einzelheiten regelt § 9 Umsatzsteuergesetz.

Kurztext

  • Umsatzsteuer Befreiung
  • es gelten Steuerbefreiungen in bestimmten Bereichen des täglichen Lebens
  • von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:
    • Vermietung von Wohnungen,
    • Versicherungsleistungen,
    • kulturelle Leistungen,
    • Bildungsleistungen,
    • Heilbehandlungsleistungen oder
    • Betreuungs- und Pflegeleistungen.
  • Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung kultureller Leistungen und von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 20 und 21 UStG) muss in vielen Fällen eine Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde vorgelegt werden
  • zuständig: Finanzamt

 

Wenden Sie sich an das Finanzamt.

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich. Für die Steuerbefreiung benötigen Sie oft Bescheinigungen, die meist vom Landesverwaltungsamt ausgestellt werden.

 

Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.

 

Grundsätzlich keine.

Die von den jeweils fachlich zuständigen Behörden ausgestellt Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz sind gebührenpflichtig.

 

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und in § 4 Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz erfordert teilweise Bescheinigungen, die von den jeweils in den Ländern fachlich zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Rechtsgrundlage

§§ 4 ff. Umsatzsteuergesetz (UStG)

 


Ansprechpartner

Finanzamt Haldensleben

Jungfernstieg 37
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 4820
+49 3904 482200
www.elster.de/eportal/wizard/nichtsteuerlichenachricht-4

Postanschrift:
Postfach 100209
39332 Haldensleben, Stadt

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Kultur, Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken

Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 514-1591
0345 514-3990
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
06003 Halle (Saale), Stadt

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, 2. SED-UnBerG, Integration, Bildung, Ausbildungsförderung

Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau, Stadt
0340 6506-304
0340 6506-338
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Quelle der Inhalte: Landesportal ST