Zulassung für Stellen für Emissions- und Immissionsermittlungen beantragen
Zulassung für Stellen für Emissions- und Immissionsermittlungen beantragen
Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.
Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/__16.html
Kurztext
Für die Messung von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen im Auftrag von Unternehmen benötigt die Messstelle eine behördliche Anerkennung beziehungsweise Zulassung (hier als Bekanntgabe bezeichnet)
- Die Messstelle muss ein behördliches Bekanntgabeverfahren durchlaufen
- Zuständige Behörde hierfür ist das Landesamt für Umwelt
Wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz (LAU).
Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.
Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig
Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation
Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation
Rechtsgrundlage
§ 29b Absatz 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung
www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Formulare: Siehe Antragsformular:
www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle
Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Ansprechpartner
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale), Stadt
0345 5704-0
0345 5704-190
poststelle[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de
lau.sachsen-anhalt.de/landesamt-fuer-umweltschutz-sachsen-anhalt-lau/
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Immissionsschutz, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale), Stadt
0345 514-2500
0345 514-2512
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
www.lvwa.sachsen-anhalt.de
Postanschrift:
06003
Halle (Saale), Stadt
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Herr Michael Zorn
Mitarbeiter Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Immissionsschutz, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung
Kontakt herunterladen
+49 345 514-2500
michael.zorn[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
Herr Michael Zorn
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+49 345 514-2500
michael.zorn[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
Quelle der Inhalte: Landesportal ST