Gewerbe abmelden
Gewerbe abmelden
Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, an einen Ort verlegen, der in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bisher zuständigen Gemeinde fällt, oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden.
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
Kurztext
- Gewerbe-Abmeldung
- Eine Abmeldung des Gewerbes ist erforderlich, wenn
- der Geschäftsbetrieb eingestellt wird,
- wenn der Betriebssitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde verlegt wird oder,
- wenn sich die Rechtsform des Betriebes ändert.
- Bei einer Betriebsverlegung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde genügt eine Gewerbeummeldung.
- zuständig: Gewerbeamt Ihrer Gemeinde.
Wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde.
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
- Betriebsauflösung oder
- Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder
- Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
Rechtsgrundlage
§ 2 Absatz 1 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
- Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Formularvordruck Gewerbe-Abmeldung - GewA 3
Weitere Informationen
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
- Abschluss des Landpachtvertrages melden
- Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten anzeigen
- Genehmigung zur Durchführung einer sicherheitsrelevanten Großveranstaltung beantragen
- Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
- Zulassung für Stellen für Emissions- und Immissionsermittlungen beantragen
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale), Stadt
+49 345 514-3538
ea[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
ea.sachsen-anhalt.de
Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-130
039204 781-440
ordnungsamt[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de
Herr Eckhardt Marschke
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
Kontakt herunterladen
039204 781142
Herr Eckhardt Marschke
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST