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Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG Abnahme

Wenn Sie eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) absolvieren, steht am Ende der Ausbildung eine Abschlussprüfung.

Die Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle (i.d.R. eine Kammer) abgenommen.

Um an der Abschlussprüfung teilnehmen zu können, müssen Sie von der zuständigen Stelle zur Prüfung zugelassen sein. Einzelheiten über Prüfungsgegenstand und -verfahren können Sie der jeweiligen Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle entnehmen.

Nach bestandener Prüfung erhalten Sie von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis. Sie können beantragen, dass auf dem Zeugnis auch das Ergebnis der berufsschulischen Leistungen aufgeführt wird. Ebenfalls auf Antrag wird Ihrem Zeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beigefügt.

Kurztext

Wenn Sie eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren, steht am Ende der Ausbildung eine Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle abgenommen.

 

Die zuständigen Stellen für die Zulassung und Abnahme der Abschlussprüfung sind in den §§ 71– 75 BBiG festgelegt. Ansprechpunkt ist in der Regel die für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Kammer.

 

Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende grundsätzlich gebührenfrei.

 

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung ergeben sich aus den §§ 43-46 BBiG.

Rechtsgrundlage

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__37.html

 


Ansprechpartner

Quelle der Inhalte: Landesportal ST