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Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen

Wenn Ihre Beschäftigten unter besonderem Kündigungsschutz stehen, ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmen möglich. Sie müssen dann bei der zuständigen Landesbehörde die Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen.

Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Frauen
  • während ihrer Schwangerschaft
  • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
  • Personen in Elternzeit,
  • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz eine pflegebedürftige angehörige Person pflegen und dafür die entsprechende (teiweise) Freistellung in Anspruch nehmen. Pflegezeit und Pflegefamilienzeit können Sie zusammen maximal 24 Monate je pflegebedürftige, angehörige Person nehmen.

Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:

  • Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
  • Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Jedoch frühestens:
    • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
    • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

Kurztext

  • Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung

  • ein besonderer Kündigungsschutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn der Arbeitsgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragt
  • der besondere Kündigungsschutz besteht für
    • Frauen
      • während der Schwangerschaft
      • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
      • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
    • Personen in Elternzeit
    • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen und dafür die entsprechende (teiweise) Freistellung in Anspruch nehmen
  • der Kündigungsschutz kann durch die zuständige Behörde aufgehoben werden
  • zuständig: zuständige Landesbehörde

 

Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)

 

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

 

  • Antrag für die Zulässigkeitserklärung

Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

 

  • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
  • Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der 3 Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

§ 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

§ 2 Familienpflegezeitgesetz (FamilienpflegeZG)

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz

Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 52162200
0345 52162401
lav-bus[at]sachsen-anhalt.de
verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/

Montag 07:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 07:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 07:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

Freitag 07:00 – 15:30 Uhr

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST