Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels als Zeuge auszusagen
Sie sind Opfer einer der Straftatbestände des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB), des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) oder der Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB) geworden.
Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht erachtet Ihre vorübergehende Anwesenheit für die Durchführung des Strafverfahrens als sachgerecht. Das ist der Fall, wenn Sie durch Ihre Anwesenheit dazu beitragen können, den Sachverhalt der Straftat aufzuklären.
Sie dürfen keine Kontakte zu den Personen mehr unterhalten, die in dem Strafverfahren beschuldigt werden, das Menschenhandelsdelikt begangen zu haben.
Sie müssen Ihre Bereitschaft erklären, in dem Strafverfahren wegen Menschenhandel als Zeuge auszusagen. Eine Berufung auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht genügt nicht.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist.
Ihr Aufenthalt darf nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden.
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sog. Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen,
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zu einem Integrationskurs zugelassen werden.
Kurztext
- Ausländer ist Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a Strafgesetzbuch (StGB) (Menschenhandel) geworden
- Anwesenheit im Bundesgebiet muss für Durchführung eines Strafverfahrens als sachgerecht erachtet werden
- Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt
- Keine Verbindung zu Beschuldigten
- Bereitschaft zur Zeugenaussage
- Grundsätzlich Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Rechtsfolgen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
- Anspruch auf Sozialleistungen
- Familiennachzug möglich
- Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet
- Kein Anspruch auf Integrationskurs, Zulassung zum Integrationskurs nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde
Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für ein Jahr erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch über ein Jahr hinaus erteilt werden.
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
Bei Minderjährigen: 50 Euro
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
- Antrag
- aktuelles biometrisches Foto
- Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a StGB
- nur vorübergehender Aufenthalt
- vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet ist für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet worden
- Abbruch jeglicher Verbindung zu Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben
- Erklärung der Bereitschaft, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen
- Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Keine Abschiebungsanordnung
- Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG
Rechtsgrundlage
§ 4a AufenthG
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
§ 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 44a AufenthG
§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG
§ 53 AufenthV
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Weitere Informationen
Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Sie können auch vollziehbar ausreisepflichtig sein.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
Kronesruhe 8
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-2350
+49 3904 7240-52302
migration[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/amt-fuer-soziales-und-integration/sg-auslaenderwesen-staatsangehoerigkeiten
Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331
Haldensleben, Stadt
Sprechzeiten:
Dienstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Herr Daniel Görges
Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
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+49 3904 7240-2302
+49 3904 7240-52302
soziales[at]landkreis-boerde.de
Herr Daniel Görges
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST