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Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels als Zeuge auszusagen

Sie sind Opfer einer der Straftatbestände des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB), des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) oder der Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB) geworden.

Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht erachtet Ihre vorübergehende Anwesenheit für die Durchführung des Strafverfahrens als sachgerecht. Das ist der Fall, wenn Sie durch Ihre Anwesenheit dazu beitragen können, den Sachverhalt der Straftat aufzuklären.

Sie dürfen keine Kontakte zu den Personen mehr unterhalten, die in dem Strafverfahren beschuldigt werden, das Menschenhandelsdelikt begangen zu haben.

Sie müssen Ihre Bereitschaft erklären, in dem Strafverfahren wegen Menschenhandel als Zeuge auszusagen. Eine Berufung auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht genügt nicht.

Eine Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist.

Ihr Aufenthalt darf nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden.

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.

Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sog. Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen,

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zu einem Integrationskurs zugelassen werden.

Kurztext

  • Ausländer ist Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a Strafgesetzbuch (StGB) (Menschenhandel) geworden
  • Anwesenheit im Bundesgebiet muss für Durchführung eines Strafverfahrens als sachgerecht erachtet werden
  • Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt
  • Keine Verbindung zu Beschuldigten
  • Bereitschaft zur Zeugenaussage
  • Grundsätzlich Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Rechtsfolgen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:

  • Anspruch auf Sozialleistungen
  • Familiennachzug möglich
  • Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet
  • Kein Anspruch auf Integrationskurs, Zulassung zum Integrationskurs nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde

 

Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.

 

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für ein Jahr erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch über ein Jahr hinaus erteilt werden.

 

Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro

Bei Minderjährigen: 50 Euro

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

 

  • Antrag
  • aktuelles biometrisches Foto

 

  • Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a StGB
  • nur vorübergehender Aufenthalt
  • vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet ist für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet worden
  • Abbruch jeglicher Verbindung zu Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben
  • Erklärung der Bereitschaft, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen
  • Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • Keine Abschiebungsanordnung
  • Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG

Rechtsgrundlage

§ 4a AufenthG

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

§ 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG

§ 29 Abs. 3 AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 44a AufenthG

§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG

§ 53 AufenthV

Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltsverordnung

 

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Weitere Informationen

Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Sie können auch vollziehbar ausreisepflichtig sein.

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten

Kronesruhe 8
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-2350
+49 3904 7240-52302
migration[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/amt-fuer-soziales-und-integration/sg-auslaenderwesen-staatsangehoerigkeiten

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Sprechzeiten:

Dienstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr

Donnerstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

Herr Daniel Görges

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten

Kontakt herunterladen
+49 3904 7240-2302
+49 3904 7240-52302
soziales[at]landkreis-boerde.de

Herr Daniel Görges

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soziales[at]landkreis-boerde.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST