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Befreiung vom Semesterbeitrag beantragen

Eine Befreiung vom Semesterbeitrag ist in wenigen Ausnahmefällen für immatrikulierte Studierende möglich. Lesen Sie hier alles rund um die Befreiung.

Alle immatrikulierten Studierenden unterliegen der Beitragspflicht ihrer Hochschule. Jedes Studenten-/Studierendenwerk und jede Studierendenschaft erlässt eine Beitragsordnung. In dieser Ordnung sind die Regeln für die Beitragsbefreiung festgelegt. Diese unterscheiden sich je nach Studenten-/Studierendenwerk und Studierendenschaft.

Kurztext

  • Wenn Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind, müssen Sie in jedem Semester einen Semesterbeitrag zahlen.
  • Es gibt Ausnahmefälle, in denen Sie sich von der Zahlung des Semesterbeitrags befreien lassen können.
  • Die konkreten Ausnahmegründe unterscheiden sich je nach Hochschule.

 

  • Innerhalb der Rückmeldefrist für das neue Semester
  • Spätestens bis zu Beginn des Semesters
  • Beachten Sie bitte die individuellen Fristen an Ihrer Hochschule

 

Keine.

 

Je nach Art der Befreiung sind unterschiedliche Nachweise erforderlich.

  • Bei Befreiung vom Semesterbeitrag:
    • Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und einer beim Versorgungsamt erworbenen gültigen Wertmarke
  • Bei Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag:
    • Teilweise kein Nachweis erforderlich
    • Wenn erforderlich, dann Nachweis über den Zivil-/Grundwehr-/Freiwilligendienst oder das Auslandsstudium-/praktikum
  • Bei einer anteiligen Befreiung von der Zweitstudiengebühr:
    • Je nach Grund sind unterschiedliche Nachweise notwendig, zum Beispiel ein BAföG-Bewilligungsbescheid oder die Begründung der rechtlichen Notwendigkeit des Zweitstudiums (z.B. bei Kieferorthopädie-Medizin und Zahnmedizin)

 

Sie können sich von dem Semesterbeitrag befreien lassen, wenn ein an Ihrer Hochschule anerkannter Ausnahmegrund auf Sie zutrifft.

Sie können sich aus folgenden Gründen vom Semesterbeitrag befreien lassen:

  • Beitragsbefreiung vom Semesterticket wegen nicht möglicher Nutzung, zum Beispiel aufgrund einer schweren Behinderung
  • Anteilige Befreiung von der Zweitstudiengebühr
  • Befreiung vom Beitrag für die Studierendenschaft aufgrund des Ableistens eines Zivil-/Grundwehr-/Freiwilligendienstes oder dem Befinden im Auslandsstudium-/praktikum. Die Befreiung vom Beitrag für die Studierendenschaft ist je nach Hochschule auch frei von Gründen nach dem ersten Semester möglich.
  • Befreiung vom Semesterbeitrag aufgrund von Beurlaubung (nur bei bestimmten Beurlaubungsgründen)

Rechtsgrundlage

Die jeweiligen Beitragsordnungen der Studenten-/Studierendenwerke und der Studierendenschaften der Hochschulen

§4 Gesetz über die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt

 


Quelle der Inhalte: Landesportal ST