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Dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

Sie wollen eine Gaststätte dauerhaft betreiben? Dann müssen Sie dies vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe dauerhaft betreiben möchten, müssen Sie dies anzeigen.

Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angegeben, um welche Betriebsart es sich handelt.

Betriebsarten sind zum Beispiel:

  • Imbiss / Schnellrestaurant
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
  • Tanzlokal
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • Diskothek
  • Autobahnraststätte
  • Trinkhalle
  • Shisha-Bar
  • Warenhausgaststätte.

Sie müssen eine Anzeige auch in folgenden Fällen einreichen:

  • Betrieb von Zweigniederlassungen,
  • Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Verlegung der Betriebsstätte,
  • die Erweiterung des Angebotes und
  • die Aufgabe des Betriebes der Betriebsstätte.

Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen. Sie müssen angeben, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zu bereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.

Kurztext

  • Dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen.
  • Sobald in einer Gaststätte alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, erfolgt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
  • Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner Niederlassung verabreicht.
  • Zuständige Stelle: Gewerbeamt

 

Bitte wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

 

Sie müssen die Anzeige mindestens 4 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.

 

Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

 

  • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis der Belegart "O",
  • Nachweis über einen beantragten Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9",
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

 

Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-130
039204 781-440
ordnungsamt[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST