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Dolmetscher und Übersetzer- Nachweis der fachlichen Eignung beantragen

Sie wollen bei Gerichten und Behörden dolmetschen, gebärdensprachendolmetschen oder übersetzen? Informieren Sie sich hier, welche Voraussetzungen Sie dafür brauchen.

Die Feststellung der fachlichen Eignung für das Übersetzen, Dolmetschen sowie Gebärdensprachendolmetschen für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen, die eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung beantragen wollen.

Die Feststellung führt zur Staatlichen Anerkennung, die eine Grundlage der Beeidigung ist und berechtigt zur Führung des Prädikats "Staatlich anerkannte ..." oder "Staatlich anerkannter ..." als Bestandteil der Berufsbezeichnung.

Der Nachweis der Feststellung erfolgt gegenüber dem zuständigen Landgericht durch eine Urkunde nach einem bestimmten Muster. Die Urkunde enthält Angaben

  • zur Person der Inhaberin oder des Inhabers,
  • zur Sprachkombination (Muttersprache / Zielsprache) sowie
  • zu den Fachgebieten, für die Sprach- und Sachkompetenz nachgewiesen worden sind.

Kurztext

Die Feststellung der fachlichen Eignung für das Übersetzen, Dolmetschen oder Gebärdensprachendolmetschen für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen, die eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung zu beantragen beabsichtigen.

 

Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt durch das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
 

 

keine

 

  • ausgefülltes Antragsformular,
  • Lebenslauf, abgefasst in deutscher Sprache,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • Abschlusszeugnis einer Hochschule, ein „Diploma Supplement“, das Zeugnis über eine bestandene staatliche Prüfung oder sonstige Berufsqualifikationsnachweise als Übersetzerin/Übersetzer, Dolmetscherin/Dolmetscher, oder Gebärdensprachendolmetscherin/Gebärdensprachendolmetscher
  • Nachweise über Inhalte und Dauer des Studiums und der Ausbildung wie: Studienordnungen, Fächer- und Notenübersichten, Prüfungsordnungen, oder andere geeignete Unterlagen (detaillierte Übersichten über Unterrichtsinhalte, Stundenanzahl), aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises
  • Nachweis über Kenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Fachgebiete: Rechtswesen, Wirtschaft, Technik, Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften oder Sozialwissenschaften

 

Unterlagen wie z.B. Zeugnisse und Zertifikate sind als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Wurden Dokumente in einer fremden Sprache ausgestellt, ist neben der amtlich beglaubigten Kopie zusätzlich eine bestätigte deutsche Übersetzung beizufügen.

 

Sie verfügen über die fachliche Eignung für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachendolmetscherin oder Gebärdensprachendolmetscher im Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn Sie:

  • den Abschluss eines einschlägigen akkreditierten Studienganges an einer Hochschule haben oder
  • einen vergleichbaren Studienabschluss einer Hochschule einschließlich einer berufspraktischen Tätigkeit haben oder
  • eine einschlägige staatliche Prüfung bestanden haben oder
  • einen Zertifikatsabschluss einer Hochschule aufgrund eines Weiterbildungsstudiums im Bereich Übersetzen und Dolmetschen für Gerichte und Behörden einschließlich einer mindestens zweijährigen Berufspraxis haben.

Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes müssen Sie

  • einen gleichwertigen Abschluss eines Studienganges oder
  • eine gelichwertige bestandene staatliche Prüfung nachweisen.

Rechtsgrundlage

Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA)

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO)

Allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern (RdErl. des MK vom 28.7.2010 – 32-7470)

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 

 

Die korrespondierende Sprache muss in jedem Fall Deutsch sein.

 


Ansprechpartner

Landesschulamt

Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 56701
poststelle[at]lscha.mk.sachsen-anhalt.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST