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Informationen zur Lohnsteuerabgabe

Sie behalten als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem gezahlten Lohn die Lohnsteuer ein und führen, nach elektronischer Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung an das zuständige Finanzamt, die Lohnsteuer an dieses ab.

Als inländische Arbeitgeberin oder inländischer Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, von jeder Lohnzahlung an Ihre Arbeitnehmer und / oder Arbeitnehmerinnen Lohnsteuer von dem Arbeitslohn einzubehalten. Die einbehaltene Lohnsteuer müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt anmelden und die Lohnsteuer abführen.

Sie müssen die Lohnsteuer-Anmeldung monatlich, vierteljährlich oder jährlich an Ihr Finanzamt übermitteln.

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist
• grundsätzlich der Kalendermonat,
• das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorherige Kalenderjahr mehr als EUR 1.080 aber nicht mehr als EUR 5.000 betragen hat,
• das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.080 Euro betragen hat.

Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Jahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die für den ersten vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebes abzuführende Lohnsteuer maßgebend. Zur Festlegung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums ist diese auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Sie sind als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch zu übermitteln.

Sie können die Lohnsteuer-Anmeldung nur authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermitteln. Sie erhalten das Zertifikat, wenn Sie sich bei Mein ELSTER registriert haben. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu 2 Wochen dauern kann.

Lediglich in Ausnahmefällen kann Ihr zuständiges Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung verzichten (sogenannte Härtefallregelung). Wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt, haben Sie die Lohnsteuer-Anmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden, geben Sie bitte in der Lohnsteuer-Anmeldung in dem dafür vorgesehenen Feld stets die Anzahl Ihrer Arbeitnehmer ein.

Wenn Sie feststellen, dass eine bereits übermittelte / abgegebene Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so haben Sie für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln / einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben.

Kurztext

- Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Informationserteilung
- Beschäftigung von Personen in einem Arbeitsverhältnis
- Information an das Finanzamt über die Arbeitgebereigenschaft
- elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung für jeden Anmeldezeitraum an das Finanzamt (s. weiterführende Informationen); hierfür ist Authentifizierung erforderlich
- zuständig: Finanzamt

 

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

 

Die einzubehaltende Lohnsteuer muss spätestens am 10.Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums angemeldet und bezahlt werden.

 

Keine

 

Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.

 

Sie beschäftigen Arbeitnehmerinnen und / oder Arbeitnehmer und haben sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei Ihrem zuständigen Finanzamt angemeldet.

Rechtsgrundlage

§ 41a Einkommensteuergesetz (EStG)

Die Rechtsgrundlagen finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundesjustizministeriums:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

§ 41a Einkommensteuergesetz (EStG)

Rechtsbehelf

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 Abgabenordnung (AO). Sie steht als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 164, 168 AO). Gegen diese kann Einspruch eingelegt werden (§§ 347, 357 AO; s. weiterführende Informationen).

 

In Ausnahmefällen, der sogenannten Härtefallregelung, besteht Schriftformerfordernis. Den Vordruck Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt
(s. weiterführende Informationen).

 


Ansprechpartner

Finanzamt Haldensleben

Jungfernstieg 37
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 4820
+49 3904 482200
www.elster.de/eportal/wizard/nichtsteuerlichenachricht-4

Postanschrift:
Postfach 100209
39332 Haldensleben, Stadt

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal ST