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Jugendgesundheitsuntersuchung beantragen

Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.

Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

Kurztext

  • Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden
  • Untersuchungen beinhalten auch
    • Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken
    • Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus
    • darauf abgestimmt eine präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind
    • sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention (ärztliche Bescheinigung)
  • Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs insbesondere
    • Inspektion der Mundhöhle,
    • Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,
    • Ernährungs- und Mundhygieneberatung
    • Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung
    • Können von (Zahn)-Ärztinnen/-Ärzten erbracht werden
  • In folgenden Richtlinien des Gemeinsame Bundesausschuss ist das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen geregelt:
    • Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9)
    • Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1)

 

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

 

Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.

 

Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundkeitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

 

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:

  • U1 Unmittelbar nach der Geburt
  • U2 3.-10. Lebenstag
  • U3 4.-5. Lebenswoche
  • U4 3.-4. Lebensmonat
  • U5 6.-7. Lebensmonat
  • U6 10.-12. Lebensmonat
  • U7 21.-24. Lebensmonat
  • U7a 34.-36. Lebensmonat
  • U8 46.-48. Lebensmonat
  • U9 60.-64. Lebensmonat
  • J1 13. -14. Lebensjahr

Rechtsgrundlage

§ 26 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

 

Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

 


Ansprechpartner

GKV-Spitzenverband

Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt
030 2062880
030 20628888
www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp?filter=14%23krankenkassen

PKV-Verband

Gustav-Heinemann-Ufer 74 c
50968 Köln, Stadt
www.pkv.de/verband/ueber-uns/mitglieder-pkv-verband/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST