Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren beantragen
Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren beantragen
Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern, kann von dem unterhaltspflichtigen Teil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrennt lebender verheirateter oder nicht verheirateter Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.
Sie können sich von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jugendamt oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Kurztext
- Kindesunterhalt Festsetzung im vereinfachten Verfahren
- Formularantrag
- Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren sind:
- Es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind oder für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
- kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden
- kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet
- kein vollstreckbarer Unterhaltstitel
- verlangter Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
- Antragsberechtigt sind der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
- zuständig: Amtsgericht Familiengericht
Wenden Sie sich an das Familiengericht.
Es kann nur Unterhalt für beziehungsweise aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
- Gerichtskosten
- gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
für den Antragsteller/die Antragstellerin:
- Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
- Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
- Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:
- Einwendungsformular -
erhältlich beim Amtsgericht - entsprechende Nachweise und Belege
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:
- Es handelt sich um Unterhalt
- für ein minderjähriges Kind oder
- für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
- Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
- Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
- Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
- sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
- Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Rechtsgrundlage
§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
- Einwendungsformular
Ansprechpartner
Amtsgericht Haldensleben
Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben, Stadt
03904 47130
03904 4713101
ag-hdl[at]justiz.sachsen-anhalt.de
ag-hdl.sachsen-anhalt.de
Postanschrift:
39331
Haldensleben, Stadt
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST