Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben
Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben
Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten. Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus
Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:
- Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
- Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
- Wiederannahme des Geburtsnamens
Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.
Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.
Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.
Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.
Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.
Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Kurztext
Ehegatten können unter Umständen, die Namensführung in der Ehe, auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
Keine Fristen
Für die Namen können Kosten entstehen.
Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
mit Übersetzung, Apostille und gegebenenfalls inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Rechtsgrundlage
§ 41 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 5 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 46 Nr. 1 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1617c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Art 10 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen
Ansprechpartner
Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro
Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-440
buergerbuero[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de
Frau Bärbel Eberhardt
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro
Kontakt herunterladen
039204 781131
Frau Ivonne Schwienhagen
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro
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039204 781132
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST