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Personalausweis beantragen wegen sonstiger Namensänderung

Wenn sich Ihr Name ändert, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, sofern Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen.

Wenn sich Ihr Name geändert hat, ist Ihr Personalausweis ungültig. Deshalb müssen Sie in diesem Fall einen neuen beantragen.

Es gibt eine Ausnahme: Solange Sie ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen besitzen, besteht keine Pflicht, einen neuen Personalausweis zu beantragen.

Zwar wurde am 2. August 2021 ein EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises eingeführt. Ausweise ohne dieses Logo bleiben jedoch gültig, solange sich der Familienname/die Vornamen nicht ändern.

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.

Kurztext

  • Personalausweis Ausstellung neu wegen sonstiger Namensänderung
  • Daten im Personalausweis müssen immer aktuell sein
  • Personalausweis ist bei falscher Namensangabe ungültig. Deshalb ist bei Namensänderung ein neuer Personalausweis zu beantragen.
  • Ausnahme: gültiges Passdokument mit dem neuen Namen liegt vor.
  • Gültigkeitsdauer hängt vom Alter ab:
    • Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
    • Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • Kosten:
    • 37,00 EUR für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
    • 22,80 EUR für antragstellende Personen unter 24 Jahren
    • 10,00 EUR für den vorläufigen Personalausweis
    • 13,00 EUR Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nichtzuständiger Behörde
    • 30,00 EUR Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
  • Bearbeitungsdauer: Abholung in der Regel nach 2 bis 3 Wochen möglich
  • zuständig:
    • Bürgeramt am Hauptwohnsitz
    • jedes andere Bürgeramt

 

Wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihrer Gemeinde oder Stadt.

 

Sie müssen den neuen Personalausweis unverzüglich nach der Namensänderung beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument (Reisepass oder vorläufiger Reisepass) mit dem neuen Namen besitzen.

 

Gebührenreduzierung oder -befreiung sind möglich für Bedürftige. Dies liegt im Ermessen der Personalausweisbehörde.

 

  • alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass (mit dem alten Namen) und, sofern vorhanden, gültiger Reisepass (mit dem neuen Namen)
  • Bescheinigung des Standesamtes über die Namensführung
  • bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • aktuelles, biometrisches Passfoto

 

Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • in Deutschland gemeldet sind und
  • keinen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mit dem neuen Namen besitzen.

Rechtsgrundlage

§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-440
buergerbuero[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de

Frau Lena Grünberg

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Mitarbeiter/in

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
039204 781133
039204 781-440

Frau Jacqueline Müller

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Quelle der Inhalte: Landesportal ST