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Sachkenntnisprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel ablegen

Um im Handel sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel anbieten zu können, müssen Sie die entsprechende Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen.

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden. Allerdings gibt es Ausnahmen für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe wie Baldrian enthalten. Wenn Sie diese Produkte in Ihrem Geschäft verkaufen möchten, muss immer ein Mitarbeiter mit nachgewiesener Sachkenntnis vor Ort sein. Diese Sachkenntnis können Sie durch die Prüfung nachweisen.

In der Prüfung müssen Sie beispielsweise Fragen zur sachgemäßen Lagerung freiverkäuflicher Arzneimittel, mögliche Gefahren bei Überdosierung der Wirkstoffe und gesetzlichen Vorschriften zum Umgang und Verkauf beantworten können. Der Fragebogen umfasst 50 Multiple-Choice-Fragen und 5 offene Fragen.

Sie sollten sich auf die Prüfung inhaltlich vorbereiten, beispielsweise durch Besuch eines Vorbereitungskurses. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung.

Mit einem Hochschulstudium oder einer Berufsausbildung aus dem Bereich Pharmazie besitzen Sie möglicherweise bereits die Sachkenntnis und müssen diese nicht durch eine gesonderte Prüfung nachweisen, mehr dazu finden Sie in den weiterführenden Informationen.

Kurztext

  • Sachkenntnisprüfung zum Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • Prüfung kann bei der zuständigen IHK absolviert werden
  • Anmeldung erfolgt bei der IHK, schriftlich oder online
  • Unterschiedliche Gebühr je nach Gebührenordnung der jeweiligen IHK

 

Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK).

 

  • keine

 

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlichen IHK entnehmen.

 

  • Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Prüfung

 

  • keine

Rechtsbehelf

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis einlegen können, können Sie dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung entnehmen.

Rechtsgrundlage

§ 50 Arzneimittelgesetz (AMG)

§§ 1-5 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

 

  • Formular: Anmeldeformular
  • Onlineverfahren: OnlineAnmeldung zum Teil möglich
  • Schriftformerfordernis: nein
  • Persönliches Erscheinen: Sie müssen persönlich zur Prüfung erscheinen

 


Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer Magdeburg

Alter Markt 8
39104 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 5693-0
info[at]magdeburg.ihk.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST