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Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beantragen

Eine Person bedarf ein Sachkundenachweis wenn sie Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen will.

Die Zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (z.B. Abgabe von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller/in einen Bescheid mit der Anerkennung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Dieser Nachweis berechtigt den Antragsteller/in zu der im Sachkundenachweis ausgewiesenen Tätigkeit.

Kurztext

  • Bescheinigung über die Sachkundenachweise für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung Ausstellung
  • Eine Person bedarf ein Sachkundenachweis wenn sie
    • Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder
    • Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen will,
  • Den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat spätestens ab dem 26.11.2015 benötigt.
  • Antragstellung erfolgt über die Online-Datenbank

 

Bitte wenden Sie sich an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt.

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt

 

Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

 

30,00 Euro

(40,00 Euro bei ausländischen Zeugnissen aufgrund des höheren Prüfungsaufwands)

 

  • Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
  • Zeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung oder
  • Zeugnis über ein anerkanntes Studium, gegebenenfalls zusätzliche Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
  • Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
  • Falls erforderlich, beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
  • gegebenenfalls formlose Kostenzusage des angegebenen Rechnungsempfängers
  • gegebenenfalls Bescheinigung zu Sachkundefortbildungen

 

Die Sachkunde weisen Sie

  • mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss (z.B. Landwirt, Winzer, Gärtner, u.a.) oder
  • einem Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (z.B. im Rahmen eines Sachkundelehrgangs) oder
  • mit einem Zeugnis über ein anerkanntes Studium, gegebenenfalls i.V.m. einer zusätzlichen Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
  • mit einer gültigen Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden nach.

Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

Rechtsgrundlage

  • Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (alt) vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist

§ 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)

§ 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)

Richtlinie 2009/128/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009

 


Ansprechpartner

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt

Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt
llg.sachsen-anhalt.de/aktuelles/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST