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Trennungsunterhalt geltend machen

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie von Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden (Ehe-)Partner beziehungsweise Ihrer in Trennung lebenden (Ehe-)Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Trennungsunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

Der Trennungsunterhaltsanspruch bemisst sich nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Weitere Informationen können Sie auch den unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

Kurztext

  • Trennungsunterhalt Festsetzung
  • Trennungsunterhalt kann nur in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden
  • Anwaltszwang
  • Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist:
    • Getrenntleben der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner
    • Bedürftigkeit des Anspruchstellers oder der Anspruchstellerin
    • Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners oder der Anspruchsgegnerin.
  • zuständig: Amtsgericht– Familiengericht –

 

Wenden Sie sich an das Familiengericht.

 

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

 

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Streitwert

 

  • Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

 

Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt im Grundsatz voraus, dass

  • die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner getrennt leben,
  • der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt wird,
  • der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist, (Hierbei sind das Einkommen und die Zahlungsverpflichtungen der Person, welche Unterhalt begehrt, sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
  • der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin leistungsfähig ist.
  • Wegen der Einzelheiten wenden SIe sich bitte an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

Rechtsgrundlage

§ 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 111 Nr. 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Ehesachen Unterhaltssachen

§ 113 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Ehesachen Familienstreitsachen

§ 114 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Ehesachen Familienstreitsachen

§ 231 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 269 Abs. 1 Nr. 9 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen

§ 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Lebenspartnerschaftssachen

§§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit und Auskunftspflichten der Beteiligten

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Haldensleben

Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben, Stadt
03904 47130
03904 4713101
ag-hdl[at]justiz.sachsen-anhalt.de
ag-hdl.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
39331 Haldensleben, Stadt

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST