Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Verantwortliche Person für Sprengstoff anzeigen

Die schriftliche Bestellung einer verantwortlichen Person ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Person muss einen gültigen Befähigungsschein für den Umgang mit Sprengstoff besitzen.

Als Inhabende eines Betriebes, welcher den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, müssen Sie eine verantwortliche Person schriftlich bestellen. Der Name, Anschrift und die Geburtsdaten der schriftlich bestellten verantwortlichen Person muss der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden. Die zu betrachtenden verantwortlichen Personen werden definiert. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

Kurztext

  • Anzeige der schriftlichen Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz.
  • Die Inhabende eines Betriebes, welche den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, muss eine verantwortliche Person schriftlich bestellen und den Namen der bestellten Personen der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
  • Die zu betrachteten verantwortlichen Personen werden in § 19 (1) Nr. 3 und 4 Sprengstoffgesetz definiert.
  • Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
  • Anzeige: schriftlich oder online
  • Zuständige Behörde: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

 

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

 

Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung einer verantwortlichen Person ist unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Die schriftlich bestellte Person muss im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungsscheins sein. Ein Befähigungsschein ist eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Sprengstoff.

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 21 Sprengstoffgesetz (SprengG)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__21.html

§ 19 Sprengstoffgesetz (SprengG)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__19.html

§ 21 Absatz 4 Sprengstoffgesetz (SprengG)

 

Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz

Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 52162200
0345 52162401
lav-bus[at]sachsen-anhalt.de
verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/

Montag 07:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 07:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 07:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

Freitag 07:00 – 15:30 Uhr

Samstag geschlossen

Sonntag geschlossen

Quelle der Inhalte: Landesportal ST