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Verkürzung der Prüffrist für überwachungsbedürftige Anlagen beantragen

Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.

Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.

Kurztext

  • Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
  • Voraus gesetzt ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
  • ZÜS meldet dies der zuständigen Stelle

 

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

 

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

 

Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).

Rechtsgrundlage

§ 19 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 


Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz

Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 52162200
0345 52162401
lav-bus[at]sachsen-anhalt.de
verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/

Montag 07:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 07:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 07:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

Freitag 07:00 – 15:30 Uhr

Samstag geschlossen

Sonntag geschlossen

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 514-0
0345 514-1477
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/

Postanschrift:
06003 Halle (Saale), Stadt

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Quelle der Inhalte: Landesportal ST