Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen
Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug zu Ausländern verlängern lassen, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug zu Ausländern ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie in Deutschland bleiben möchten und Ihr/Ihre Ehegatten/in oder Lebenspartner/in in Deutschland im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Ehegatten/der Ehegattin oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern
- Aufenthaltserlaubnis für die nachziehende Person kann verlängert werden, wenn ihre Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft und die eheliche Lebensgemeinschaft/ Lebenspartnerschaft fortbesteht.
- Die Aufenthaltserlaubnis für die nachziehende Person wird für die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Familienmitglieds in Deutschland verlängert.
- Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung.
- Die Verlängerung ist spätestens acht Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
- Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.
- Soweit bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausgesprochen wurde, ist nachzuweisen, dass der Verpflichtung nachgekommen wurde. Wurde der Integrationskurs noch nicht absolviert, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder nur persönlich möglich.
- Für die Verlängerung fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
- Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation:
für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
- Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 29 und 30 Aufenthaltsgesetz.
- Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
- Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
- Es steht ein ausreichender Wohnraum für die gesamte Familie zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 30 AufenthG
§ 8 Absatz 1 i. V. m. §§ 29,30 Aufenthaltsgesetz
- Formulare: behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
Kronesruhe 8
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-2350
+49 3904 7240-52302
migration[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/amt-fuer-soziales-und-integration/sg-auslaenderwesen-staatsangehoerigkeiten
Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331
Haldensleben, Stadt
Sprechzeiten:
Dienstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Herr Daniel Görges
Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration - Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
Kontakt herunterladen
+49 3904 7240-2302
+49 3904 7240-52302
soziales[at]landkreis-boerde.de
Herr Daniel Görges
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soziales[at]landkreis-boerde.de
Quelle der Inhalte: Landesportal ST