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Verlust des eigenen Personalausweises melden

Wenn Sie Ihren Personalausweis verlieren, müssen Sie dies melden.

Als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger sind Sie ab einem Alter von 16 Jahren verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, wenn Sie in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und kein gültiges Passdokument, Reisepass oder vorläufiger Reisepass, besitzen.

Den Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie unverzüglich einem Bürgeramt oder bei der Polizei melden. Wenn Sie dies nicht machen, handeln Sie ordnungswidrig. Nach Ihrer Meldung in einem Bürgeramt wird die Polizei über den Verlust automatisch ebenfalls in Kenntnis gesetzt.

Bei der Meldung im Bürgeramt können Sie gleichzeitig einen neuen Personalausweis beantragen. Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen.

Melden Sie den Verlust zuerst bei der Polizei, müssen Sie für die Beantragung eines neuen Personalausweises zusätzlich eine Personalausweisbehörde aufsuchen.

Wenn Sie den Verlust melden (Polizei oder Bürgeramt), wird automatisch auch die Online-Ausweisfunktion gesperrt. Das stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch der online-Ausweisfunktion sofort erkannt wird. Nach der Sperrung ist es nicht möglich, die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zu nutzen.

Sie können den Online-Ausweis auch selbst telefonisch sperren lassen.

Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie ausschließlich bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen.

Kurztext

  • Personalausweis Meldung wegen Verlust
  • Verlust des Personalausweises muss gemeldet werden
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: keine
  • Fristen: unverzüglich
  • zuständig: örtliche Personalausweisbehörde (Bürgeramt)

 

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz ist.

 

Sie müssen den Verlust unverzüglich melden.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

 

  • Ihr Personalausweis ist verlorengegangen

Rechtsbehelf

  • Einspruch.
  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlage

§ 27 Absatz 1 Nummer 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-440
buergerbuero[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de

Frau Lena Grünberg

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Mitarbeiter/in

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
039204 781133
039204 781-440

Frau Jacqueline Müller

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Bürgerbüro

Quelle der Inhalte: Landesportal ST