Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Sie wollen eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.
Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn
- die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
- nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
- das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Das sind zum Beispiel:
- Dorffeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Konzerte
- Märkte
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.
Kurztext
- Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen.
- Sobald in einer Gaststätte alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, erfolgt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner Niederlassung verabreicht.
- Zuständige Stelle: Gewerbeamt
Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..
Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Keine.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlage
§ 2 Absatz 2 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.
Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.
- Aufhebung der Sperrzeit für Gaststätten oder Bars beantragen
- Erlaubnis zum Führen von Booten und Schiffen beantragen
- Genehmigung zur Durchführung einer sicherheitsrelevanten Großveranstaltung beantragen
- Vorläufige Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe beantragen
- elektronische Übermittlung der Steuererklärung und Bezug von Steuervordrucken
Ansprechpartner
Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-130
039204 781-440
ordnungsamt[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de
Herr Eckhardt Marschke
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
Kontakt herunterladen
039204 781142
Herr Eckhardt Marschke
Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST