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Wechsel des Schuljahrganges in Form einer Wiederholung, eines Überspringens oder eines Zurücktretens beantragen

Sie wollen für Ihr Kind einen abweichenden Wechsel des Schuljahrganges beantragen? Lesen Sie hier, was es zu beachten gibt.

Ob Ihr Kind am Schuljahresende versetzt wird, hängt von der Leistungsentwicklung und den Noten ab. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz.

Sie können bei der Schule beantragen, dass Ihr Kind eine Klasse wiederholt (freiwillige Wiederholung des Schuljahrgangs) oder in eine höhere Klasse versetzt wird (Überspringen eines Schuljahrgangs).

Sie können zum Schulhalbjahr beantragen, dass Ihr Kind den nächst tieferen Schuljahrgang besucht (freiwilliges Zurücktreten). Das ist nicht möglich, wenn Ihr Kind die Schuleingangsphase der Grundschule besucht.

Ihr Kind kann während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule nur einmal freiwillig zurücktreten oder nur einmal einen Schuljahrgang freiwillig wiederholen.

Kurztext

  • Schuljahrwechsel Zustimmung
  • Die Versetzung erfolgt zum Schuljahresende auf Grund der Leistungsentwicklung und der vorliegenden Noten durch Beschluss der Versetzungskonferenz. Abweichend kann für das Kind eine freiwillige Wiederholung desselben Schuljahrgangs oder ein Überspringen eines Schuljahrgangs bei der besuchten Schule beantragt werden. Zum Schulhalbjahr kann ein freiwilliges Zurücktreten in den nächsttieferen Schuljahrgang beantragt werden. Ein freiwilliges Zurücktreten ist nicht zulässig, wenn das Kind die Schuleingangsphase der Grundschule besucht.
  • Die Schülerin oder der Schüler kann während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule nur einmal freiwillig zurücktreten oder nur einmal einen Schuljahrgang freiwillig wiederholen.
  • Für das freiwillige Zurücktreten in den nächsttieferen Schuljahrgang ist der Antrag spätestens eine Woche nach der Aushändigung des Halbjahreszeugnisses zu stellen.
  • Die Erziehungsberechtigten stellen einen Antrag an die Schule zum freiwilligen Wiederholen, zum freiwilligen Zurücktreten oder zum Überspringen. Die Klassenkonferenz entscheidet über den Antrag.

 

Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Schule.

 

Für das freiwillige Zurücktreten in den nächsttieferen Schuljahrgang müssen Sie den Antrag spätestens eine Woche nach der Aushändigung des Halbjahreszeugnisses stellen.

 

keine

 

Formloser Antrag der/ des Erziehungsberechtigten

 

  • Antrag der Personensorgeberechtigten
  • Beschluss der Klassenkonferenz
  • Leistungsvoraussetzungen der jeweiligen Schulform

Rechtsbehelf

Gegen die Versetzungsentscheidung kann Widerspruch bei der Schule eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

§ 34 Schulgesetz Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)

§ 35 Schulgesetz Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)

Versetzungsverordnung

Gemeinschaftsschulverordnung (GmSVO LSA)

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I (Abschluss-VO Sek I)

 

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 


Ansprechpartner

Ministerium für Bildung

Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
+49 391 567-7777
mb-presse[at]sachsen-anhalt.de
mb.sachsen-anhalt.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST