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Wechsel in eine andere Schulform beantragen

Sie wollen für Ihr Kind einen Schulwechsel beantragen? Lesen Sie hier, was es zu beachten gibt.

Ein Schulformwechsel hat Einfluss auf den Bildungsweg und den Abschluss Ihres Kindes. Beispielweise ist der Wechsel von der Sekundarschule zum Gymnasium oder von der Grundschule auf die weiterführende Schule möglich.

Laut Schulgesetz gibt es neben der Grundschule die Sekundarschule, die Gesamtschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Förderschule.

Ihr Kind erhält in der 4. Klasse der Grundschule eine Schullaufbahnempfehlung. Die Schullaufbahnempfehlung ist eine Empfehlung, welche Schulform Ihr Kind ab der 5. Klasse besuchen sollte.

Diese Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.

Wenn Ihr Kind eine weiterführende Schule besucht, kann Ihr Kind in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 die Schulform oder den Bildungsgang wechseln. Dies ist unter Umständen auch in der Jahrgangsstufe 10 möglich. Weiterführende Schulen sind

  • die Sekundarschule,
  • die Gesamtschule,
  • die Gemeinschaftsschule,
  • das Gymnasium.

Wird bei Ihrem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, entscheiden Sie, ob Ihr Kind an eine Förderschule wechselt oder an der Grundschule beziehungsweise weiterführenden allgemeinbildenden Schule verbleibt.

Kurztext

  • Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis
  • Ein Schulformwechsel hat Einfluss auf den Bildungsweg und den Abschluss des Kindes. Beispielweise ist der Wechsel von der Sekundarschule zum Gymnasium oder von der Grundschule auf die weiterführende Schule möglich.
  • Wechsel an eine Förderschule:
    • formloser Antrag auf Schulwechsel muss gestellt werden.
  • Wechsel von der Grundschule an eine weiterführende Schule:
    • erfolgt automatisch
    • Schülerinnen und Schüler erhalten in der 4. Klasse eine unverbindliche Schullaufbahnempfehlung für die Wahl des weiteren Bildungsganges ab der 5. Klasse.
  • Wechsel in einen anderen Bildungsgang:
    • Formloser Antrag auf Schulformwechsel ab der Jahrgangsstufe 6 kann gestellt werden.
    • Die aufnehmende und die abgebende Schule arbeiten beim Übergang zusammen.
    • Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt eine Empfehlung, ob bei einem Übergang die erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist.
    • Hierbei erfolgt eine umfassend Beratung.
    • Für den Übergang an das Gymnasium erleichtert das Gymnasium den Übergang durch geeignete Fördermaßnahmen.
  • Zuständig: die zurzeit besuchte Schule, gegebenenfalls das Landesschulamt.

 

Bitte wenden Sie sich an die zurzeit besuchte Schule, gegebenenfalls an das Landesschulamt.

Ihre Ansprechpartner im Landesschulamt Sachsen-Anhalt

 

Für den Wechsel innerhalb der weiterführenden Schulen müssen Sie die Anträge in der Regel im Verlauf des 2. Halbjahres, spätestens 6 Wochen vor Ausgabe der Jahreszeugnisse stellen.

 

keine

 

Bei einem Wechsel an eine Förderschule werden folgende Unterlagen benötigt:

  • sonderpädagogisches Gutachten (Zusammenarbeit Schule und Schulbehörde)

Bei einem Wechsel an eine Förderschule werden folgende Unterlagen benötigt:

  • sonderpädagogisches Gutachten (Zusammenarbeit Schule und Schulbehörde)

Bei einem Wechsel aus einem anderem Bundesland werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Zeugnisse (der letzten beiden Schuljahre beziehungsweise der letzten 4 Schulhalbjahre)
  • Übergangsberechtigung (zum Beispiel für Schulformwechsel oder für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe)
  • soweit aus den vorgelegten Zeugnissen nicht ersichtlich:
    • bereits erworbene Abschlüsse (mittlerer Schulabschluss, schulischer Teil der Fachhochschulreife)
  • Notwendige Angaben:
    • angestrebte Schulform und gewünschter Schuljahrgang soweit aus den vorgelegten Zeugnissen nicht ersichtlich
    • Fremdsprachen (Beginn des Fremdsprachenunterrichts, Fremdsprachenfolge)
  • Sonstiges:
    • spezieller Förderbedarf

 

  • Antrag der Eltern
  • Beschluss der Klassenkonferenz

Dies gilt nicht beim Wechsel von der Grundschule auf die weiterführende Schule.

  • Bei einem Wechsel in einen gymnasialen Bildungsgang sind entsprechende Leistungsnachweise erforderlich.

Rechtsgrundlage

§ 34 Schulgesetz Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO)

Oberstufenverordnung

Gemeinschaftsschulverordnung (GmSVO LSA)

 

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 


Ansprechpartner

Allgemeinbildende Schulen in Sachsen-Anhalt

Landesschulamt

Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 56701
poststelle[at]lscha.mk.sachsen-anhalt.de

Ministerium für Bildung

Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
+49 391 567-7777
mb-presse[at]sachsen-anhalt.de
mb.sachsen-anhalt.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST