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Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.

Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

Kurztext

  • Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung
  • Private und öffentliche Arbeitgeber müssen – gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten – eine vorgeschriebene Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen
  • bei unbesetztem Pflichtarbeitsplatz muss – unabhängig von den Gründen oder Verschulden – Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
  • Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Anzahl der unbesetzten Plätze abhängig
  • für beschäftigungspflichtige Kleinbetriebe bestehen Ausnahmeregelungen
  • Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten können durch den Arbeitgeber in bestimmter Höhe auf die Zahlungspflicht angerechnet werden
  • Funktion der Ausgleichsabgabe: Anreiz zur Beschäftigung von behinderten Menschen und finanzieller Ausgleich für Arbeitgeber, die Schwerbehinderte beschäftigen
  • Der Arbeitgeber muss eine Anzeige über Anzahl der besetzten Plätze etc. erstellen, die Ausgleichsabgabe berechnen und an das Integrations-, Inklusionsamt zahlen
  • Zuständig: Bundesagentur für Arbeit (Anzeige) und Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt (Erhebung)

 

Die Agentur für Arbeit führt das Anzeigeverfahren durch.

Die Ausgleichsabgabe selbst, zahlen Sie an das Integrationsamt.

 

Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.

 

keine

 

Anzuzeigen sind:

  • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
  • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

 

Der Arbeitgeber

  • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
  • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen

Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:

  • 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
  • 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
  • 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent

Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen – sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen – sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Rechtsgrundlage

§ 77 Absatz IV Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 154 SGB IX „Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“

§160 SGB IX „Ausgleichsabgabe“

§163 SGB IX „Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern“

 

  • Formulare: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX (entweder mithilfe IW-Elan online ausfüllen, oder durch Benutzung des Bestellservice für Anzeigevordrucke)
  • Onlineverfahren möglich: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Download Software: https://www.iw-elan.de/de/download/

Bestellservice Anzeigeformulare: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Bestellservice_BA/

Formularvoransichten: www.iw-elan.de/de/bestellservice/Formularvoransicht/index.html

Weitere Informationen

  • Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
  • Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

 


Ansprechpartner

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
+49 911 179-0
+49 911 179-2123
zentrale[at]arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de

Quelle der Inhalte: Landesportal ST