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Zulassung für Stellen für Emissions- und Immissionsermittlungen beantragen

Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV

www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/__16.html

Kurztext

Für die Messung von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen im Auftrag von Unternehmen benötigt die Messstelle eine behördliche Anerkennung beziehungsweise Zulassung (hier als Bekanntgabe bezeichnet)

- Die Messstelle muss ein behördliches Bekanntgabeverfahren durchlaufen

- Zuständige Behörde hierfür ist das Landesamt für Umwelt

 

Wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz (LAU).

 

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

 

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig

 

Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:

www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation

 

Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:

www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation

Rechtsgrundlage

§ 29b Absatz 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/

§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

Formulare: Siehe Antragsformular:

www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle

Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

 


Ansprechpartner

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale), Stadt
0345 5704-0
0345 5704-190
poststelle[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de
lau.sachsen-anhalt.de/landesamt-fuer-umweltschutz-sachsen-anhalt-lau/

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Immissionsschutz, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung

Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale), Stadt
0345 514-2500
0345 514-2512
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Postanschrift:
06003 Halle (Saale), Stadt

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Herr Michael Zorn

Mitarbeiter Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Immissionsschutz, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung

Herr Michael Zorn

Mitarbeiter Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Immissionsschutz, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung

Quelle der Inhalte: Landesportal ST