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Bejagen von Kormoranen beantragen

Ab dem 01.01.2015 gilt in Sachsen-Anhalt die Kormoranverordnung Sachsen-Anhalt (KorVO LSA).

Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane. Nach dieser Verordnung dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bejagen sowie die Entstehung neuer Brutkolonien durch geeignete Maßnahmen verhindern. Damit sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden.

Wichtiger Hinweis

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt hat als Oberste Naturschutzbehörde per Erlass geregelt, dass „geeignete Maßnahmen“ zur Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans im Sinne von § 5 KorVO LSA nur das Töten durch Abschuss gemäß § 2 Abs. 1 KorVO LSA umfassen.

§ 5 Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA)

§ 2 Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA)

Kurztext

Berechtigten Personen dürfen Kormorane in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bejagen.

 

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Landesverwaltungsamt, Abteilung Landwirtschaft und Umwelt

 

Nach § 6 Abs. 1 Kor VO LSA hat der Revierinhaber eine stets aktuelle Liste über die in einem Kalenderjahr erlegten Kormorane nach einem von der Oberen Naturschutzbehörde erteilten Muster zu führen und diese jährlich bis zum 15.02. der Oberen Naturschutzbehörde vorzulegen.

Nach § 6 Abs. 2 KorVO LSA hat der Revierinhaber nach § 5 Satz 2 KorVO LSA getroffene Maßnahmen der Oberen Naturschutzbehörde innerhalb eines Monats schriftlich nach einem von der Oberen Naturschutzbehörde erteilten Muster zu melden.

§ 6 Absatz 1 und 2 Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA)

§ 5 Satz 2 Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA)

 

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

  • Liste 1 Kormoranabschüsse § 6 Abs. 1 KorVO LSA
  • Liste 2 Kormoranabschüsse § 6 Abs. 2 KorVO LSA

Die Listen können sowohl handschriftlich als auch digital ausgefüllt werden und sind beim Landesverwaltungsamt abrufbar.

 


Ansprechpartner

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Abteilung Landwirtschaft und Umwelt

Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale), Stadt

Postanschrift:
06003 Halle (Saale), Stadt

Auf Grund der Lage im Zusammenhang mit der Corona-​Pandemie finden im Landesverwaltungsamt in allen seinen Dienstgebäuden in Halle (Saale), Magdeburg und Dessau-​Roßlau keine Sprechstunden oder spontane Beratungsgespräche statt.

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST