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Gaststättengewerbe Untersagung

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes kann aus gegebenem Anlass von der zuständigen Behörde untersagt werden.

Gründe für die Untersagungen können sein:

  • dass der Betreiber unzuverlässig ist, also keine Gewähr dafür bietet, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen,
  • oder die Anzeige zum Betrieb der Gaststätte nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.

 

Die Zuständigekeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

 

Die Untersagung eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)

Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)

 

Gegen eine Untersagung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

§ 11 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA)

 


Ansprechpartner

Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Bördestraße 8
39167 Irxleben
039204 781-130
039204 781-440
ordnungsamt[at]hohe-boerde.de
www.hoheboerde.de

Herr Eckhardt Marschke

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Herr Eckhardt Marschke

Mitarbeiter Gemeinde Hohe Börde - Ordnung und Sicherheit/Gewerbe

Quelle der Inhalte: Landesportal ST