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Ruhen der Schulpflicht beantragen

Generell besteht für alle in Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen die Schulpflicht. Es gibt aber Ausnahmen, die die Schulpflicht ruhen lassen.

Für alle in Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen besteht die Schulpflicht. Sie beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, mit dem folgenden Schuljahr und endet nach 12 Jahren. Die gesetzliche Schulpflicht von 12 Jahren wird durch den Besuch einer berufsbildenden Schule erfüllt, sofern nicht weiterhin eine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Die Schulpflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen ruhen.

Kurztext

Die Schulpflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen ruhen.

 

Je nach Sachverhalt wenden Sie sich bitte an die Schulleitung oder an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.

Bitte wenden Sie sich an die Schulleitung, wenn Sie

  • Mutter oder Vater sind und durch den Besuch der Schule daran gehindert werden, Ihr Kind ausreichend zu betreuen,
  • an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch teilnehmen,
  • an einem Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,
  • eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besuchen, auf die das Schulgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung finde oder
  • In Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.

Bitte wenden Sie sich an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt, wenn Sie

  • Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen oder
  • Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind.

 

4 Wochen bevor die Schulpflicht ruhen soll, muss ein Nachweis erbracht werden, wenn

  • an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer Einstiegsqualifizierung teilgenommen werden soll,
  • der Schulpflichtige an Freiwilligendiensten teilnehmen will,
  • eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besucht werden soll oder
  • eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung erfolgen soll.

 

Gebühren können anfallen. Es kommt auf den Einzelfall an.

 

Die benötigten Unterlagen sind verschieden.

Folgende Unterlagen werden gegeben falls benötigt:

  • Nachweis, dass Sie Eltern geworden sind
  • Ärztliche Unterlagen
  • Nachweis über die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an einer Einstiegsqualifizierung
  • Nachweis über geplante Teilnahme an einem Freiwilligendienst
  • Nachweis über den Besuch einer Berufsfachschule für Gesundheitsberufe
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Nachweis über eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung

 

Die Schulpflicht ruht, wenn

  • Sie Mutter oder Vater sind und durch den Besuch der Schule daran gehindert werden, Ihr Kind ausreichend zu betreuen,
  • Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen,
  • Sie an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch teilnehmen,
  • Sie an einem Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,
  • Sie eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besuchen, auf die das Schulgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung findet,
  • Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind oder
  • In Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 40 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)

Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht

 


Ansprechpartner

Landesschulamt

Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 56701
poststelle[at]lscha.mk.sachsen-anhalt.de

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten und Sport

Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg, Landeshauptstadt
0391 567-2159
poststelle[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/kommunales-ordnung-verbraucherschutz-migration/gefahrenabwehr-hoheitsangelegenheiten-sport

Postanschrift:
Postfach 1963
39009 Magdeburg, Landeshauptstadt

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Ministerium für Bildung

Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
+49 391 567-7777
mb-presse[at]sachsen-anhalt.de
mb.sachsen-anhalt.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal ST