Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Blinden- und Gehörlosengeld beantragen

Sie haben finanzielle Einbußen aufgrund Ihrer Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit? Informieren Sie sich hier über den Anspruch auf Blinden- oder Gehörlosengeld.

Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.

Das volle Blindengeld beträgt monatlich 424,44 Euro für Erwachsene und 294,76 Euro für Minderjährige.

Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 61,30 Euro.

Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet. Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie ein gekürztes Blindengeld.

Die Beträge gestalten sich wie folgt:

  • Pflegegrad 2: Erwachsene: 279,08 Euro | Minderjährige: 149,40 Euro
  • Pflegegrad 3-5: Erwachsene: 244,59 Euro | Minderjährige: 114,91 Euro
  • Heim - Eigenanteil an den Heimkosten mehr als 50 %: Erwachsene: 424,44 Euro | Minderjährige: 294,76 Euro
  • Heim - Eigenanteil an den Heimkosten weniger als 50 %: Erwachsene: 212,22 Euro | Minderjährige: 147,38 Euro

Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 61,30 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.

Kurztext

Als Blinder oder hochgradig Sehbehinderter wird Ihnen auf Antrag ein Blindengeld zum Ausgleich von Mehraufwendungen gewährt, wenn Ihr Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt liegt.

 

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).

 

Leistungen nach demLandesblinden-​ und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.

 

Es fallen keine Gebühren an.

 

  • Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
  • Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung

 

Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn

  • Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
  • Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.

Sie erhalten Gehörlosengeld

  • mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
  • Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
  • mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (BliGG ST)

 

Sie finden Antragsformulare zum Blinden- und Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

Anträge und Formulare

Weitere Informationen

Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie kann zusätzlich zum Blindengeld gewährt werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.

Informationen des Landesverwaltungsamtes

 


Ansprechpartner

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Schwerbehindertenrecht - LBLiGG

Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale), Stadt
0345 514-3360
510Widerspruch[at]lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/soziales/

telefonische Sprechzeiten:
Dienstag und Donnerstag
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal ST