Hilfe zur Erziehung beantragen
Hilfe zur Erziehung beantragen
Die Eltern kümmern sich in der Regel um die Erziehung und Sorge für ein Kind. Vielleicht können aber auch Hilfen des Staates bei der Erziehung sinnvoll sein.
In jeder Familie gibt es hin und wieder Streit. Streit zwischen den Eltern oder zwischen Eltern und Kindern. Wenn die Streitereien immer öfter vorkommen, ist das eine große Belastung. Eltern und Kinder brauchen dann manchmal Unterstützung. Hilfen zur Erziehung bieten diese Unterstützung. Hilfen zur Erziehung ist der Name für verschiedene Hilfs-Angebote bei Problemen und in Krisen-Situationen von Familien.
Wenn Sie Hilfe vom Jugendamt erhalten möchten, müssen Sie sich dort melden. Die Hilfe ist keine Pflicht, sondern ein Angebot. Der erste Schritt ist oft ein Beratungsgespräch mit dem Jugendamt. Dort können Sie Ihr Problem erklären. Die Mitarbeiterinnen können Ihnen Vorschläge machen, wie man das Problem lösen könnte.
Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene können sich auch allein Hilfe beim Jugendamt holen. Die Eltern müssen davon nichts wissen, wenn die Jugendlichen das nicht wollen.
Die Hilfen zur Erziehung orientieren sich an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Die Grundlage für die Gewährung ist das Hilfeplanverfahren. Im Hilfeplanverfahren werden die Sorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen und das Jugendamt beteiligt.
Es gibt verschiedene Arten von Hilfen zur Erziehung:
- Eine Pädagogin oder ein Pädagoge beraten und unterstützen Eltern bei Fragen in der Erziehung (Erziehungsberatung).
- Eine Therapeutin oder ein Therapeut versucht in Gruppensitzungen der Familie zu helfen (soziale Gruppenarbeit).
- Eine psychologische oder sozialpädagogische Fachkraft versucht, einzelnen Familienmitgliedern zu helfen (Erziehungsbeistand).
- Kinder bekommen Hilfe, wenn die Eltern eine psychische Krankheit haben.
- Förderung der Verselbstständigung des Kindes oder des Jugendlichen unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie (Betreuungshelfer).
- Betreuung und Versorgung eines Kindes in einer Notsituation. Zum Beispiel kann das Kind für eine gewisse Zeit in eine Pflegefamilie oder in ein Wohnheim kommen (Heimerziehung oder betreute Wohnformen und Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung).
- Für Kinder mit seelischer Behinderung gibt es auch die Eingliederungshilfe (gehört nicht zu den Hilfen zur Erziehung). Sie haben selbstverständlich auch Anspruch auf Hilfen zur Erziehung. Die Hilfen und die Eingliederungshilfe können nebeneinander oder kombiniert gewährt werden.
Kurztext
- Hilfen zur Erziehung beantragen
- Bei Problemen in der Erziehung
- Unterschiedliche Formen möglich
- Beratung und Hilfeplangespräche notwendig
- Hilfen zur Erziehung orientieren sich an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen
- Zuständig: Jugendamt
Anträge für Hilfe zur Erziehung stellen Sie bitte beim Jugendamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Die Kosten trägt die zuständige Stelle.
Bei Hilfen zur Erzieung in teil- oder vollstationärer Form können Kostenbeiträge erhoben werden.
Hilfen zur Erziehung kommen in Frage, wenn klar ist, dass sie den betroffenen Kindern hilft und ohne sie eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.
Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der Leistung ist Ihre Bereitschaft, Hilfe anzunehmen und an Veränderungen mitzuarbeiten.
Rechtsgrundlage
§ 27 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Es gibt einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung. Neben den Eltern und Kindern können auch andere diese Hilfen in Anspruch nehmen, zum Beispiel ein Vormund oder Pflegepersonen des Kindes.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Soziale Dienste
Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben (Bode), Stadt
+49 3904 7240-1423
+49 3904 7240-56602
jugend[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/jugendamt
Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331
Haldensleben, Stadt
Herr Dennis Döbber
Mitarbeiter Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Soziale Dienste
Kontakt herunterladen
+49 3904 7240-1423
+49 3904 7240-51470
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Quelle der Inhalte: Landesportal ST