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Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Sie wollen sich die Kosten für die Schülerbeförderung Ihres Kindes erstatten lassen? Lesen Sie hier, die wichtigsten Informationen.

Wenn Ihr Kind eine Schule in Sachsen-Anhalt besucht, die nicht fußläufig erreichbar ist, bietet der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt eine Beförderungsmöglichkeit an. In den meisten Fällen sind die Schulen in den öffentlichen Personennahverkehr (zum Beispiel Bus oder Bahn) eingebunden oder es fährt ein Schulbus.

Wenn keine Beförderung vom Landkreis oder kreisfreien Stadt organisiert wird, können Sie sich die Fahrtkosten zwischen dem Hauptwohnsitz und der nächstgelegenen Schule erstatten lassen.

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf eine Beförderung oder die Übernahme der Kosten:

  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zur 10. Klasse oder
  • Besuch einer Förderschule oder
  • Teilnahme am schulischen Berufsgrundbildungsjahr oder am Berufsvorbereitungsjahr und,
  • Überschreitung der Mindestentfernung oder
  • Unabhängig von einer Mindestentfernung, beim Vorliegen einer Behinderung.

In bestimmten Fällen besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten, wenn die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule ist.

Kurztext

Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bietet für Schüler und Schülerinnen in der Regel Beförderungsmöglichkeiten zu der nächstliegenden Schule an. Ist jedoch keine Beförderung organisiert, können die entstandenen Fahrtkosten erstattet werden.

 

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt Ihres Wohnortes.

 

Wenn die Fahrkosten für das vergangene Schuljahr erstattet werden sollen, reichen Sie den Antrag bitte bis zum 30.09. eines jeden Jahres ein.

 

Keine.

 

  • Antrag
  • Original-Fahrscheine

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie benötigen.

 

  • Ihr Kind wohnt in Sachsen-Anhalt und geht hier zur Schule.
  • Durch den Landkreis oder der kreisfreien Stadt wird kein Schulbus beziehungsweise keine Schülerbeförderung angeboten.

Daneben müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel die Mindestentfernung der Schule. Die zuständige Stelle berät Sie.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Rechtsgrundlage

§71 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)

 

Die notwendigen Formulare werden von den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten über die Schulen ausgegeben.

Einige Landkreise und kreisfreien Städte stellen diese auch im Internet bereit.

Weitere Informationen

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf eine Kostenentlastung (anteilige Rückerstattung der Fahrtkosten). In diesen Fällen ist ein Eigenanteil in Höhe von 100 EUR pro Schuljahr zu bezahlen:

  • Besuch eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, einer Gemeinschaftsschule oder einer Freien Waldorfschule ab der 11. Klasse oder
  • Besuch einer Berufsfachschule, einer Fachschule, einer Fachoberschule oder eines Fachgymnasiums.

 


Ansprechpartner

Landkreis Börde - Amt für Bildung - Sachgebiet Schulische Bildung

Bornsche Straße 2
39340 Haldensleben, Stadt
+49 3904 7240-1411
+49 3904 7240-51420
schulen-kultur[at]landkreis-boerde.de
www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/amt-fuer-bildung/sg-schulische-bildung

Postanschrift:
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben, Stadt

Frau Monique Michl

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Bildung - Sachgebiet Schulische Bildung

Frau Monique Michl

Mitarbeiter Landkreis Börde - Amt für Bildung - Sachgebiet Schulische Bildung

Quelle der Inhalte: Landesportal ST